Satzung KulturRaum Oberzwehren e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „KulturRaum Oberzwehren e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Kassel-Oberzwehren, Altenbaunaer Straße 109,
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kassel eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenarbeit, des kulturellen und sozialen Lebens und des traditionellen Brauchtums im Stadtteil Oberzwehren.
Der Satzungszweck wird im Besonderen erreicht durch:

  • Veranstaltungen, die es allen Generationen und Nationalitäten ermöglichen, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen
  • Unterstützung bei Organisation und Öffentlichkeitsarbeit der Oberzwehrener Vereine, Verbände, Schulen, Kitas und Kirchen
  • Finanzielle Unterstützung und Förderung der Vereine, Verbände, Schulen, Kindertagesstätten und Kirchen in Oberzwehren
  • Veranstaltungen zur Förderung des traditionellen Brauchtums

Zu diesen Zwecken stehen die in dem stadteigenen Gebäude Altenbaunaer Straße 109 vorhandenen Räume den in Kassel-Oberzwehren tätigen Vereinen, Organisationen, Parteien, Gewerkschaften und ihren Gliederungen zur mietfreien Benutzung zur Verfügung. Der Verein erhält und unterhält das Gebäude, soweit möglich aus eigenen Mitteln.
 
Des Weiteren stehen zu diesen Zwecken die von der Stadt Kassel überlassenen Räumlichkeiten im KulturHaus Oberzwehren zur Verfügung.

(2)      

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)      

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4)      

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)      

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Kassel-Oberzwehren zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)      

Vereinsmitglieder können alle in Kassel-Oberzwehren tätigen Vereine und Organisationen werden. Natürliche Personen sind von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen. In allen Fällen entscheidet über die Aufnahme nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2)      

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

(3)      

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder verletzt hat.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

(4)     

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Haus- und Benutzungsordnung zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1)      

Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
           
§ 5 Vorstand

(1)      

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer/m Vorsitzenden, einer/m ersten stellvertretenden/m Vorsitzenden/m, der/m Kassierer/in, der/m
Schriftführer/in und bis zu fünf Beisitzer/innen.

(2)      

Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden.

(3)      

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4)      

Wählbar sind Personen, die Mitglied in den in § 3 (1) aufgeführten Vereinen und Organisationen sind.

(5)      

Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(6)      

Der Vorstand ist ermächtigt, sich durch Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)      

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)      

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird;
dabei sollten die Gründe angegeben werden.

(3)      

Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.
Dabei ist vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(4)      

Die Einberufungsfrist beträgt acht Kalendertage; im Falle außerordentlicher Mitgliederversammlungen und sofern Eilbedürftigkeit vorliegt, mindestens drei Kalendertage.

(5)      

Jedes Vereinsmitglied wird in der Mitgliederversammlung durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten.

(6)      

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder auch sonst von der Mitgliederversammlung
bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

(7)      

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

(8)      

Über die Aufnahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(9)      

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

(10)    

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten;
die Niederschrift ist von der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben und am Sitz des Vereins oder eines hierzu bestimmten Mitglied des Vorstandes zu verwahren.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

(1)      

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer dazu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, für deren Einberufung eine Einberufungsfrist von 14 Kalendertagen gilt.
Der Einberufungsgrund muss in der Einladung als Tagesordnungspunkt angegeben sein.

(2)      

Wird ein Auflösungsbeschluss gefasst, sind der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

 

Kassel-Oberzwehren, am 20.05.2009